Daraus kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gesuchsgegnerin 1 ist von Amtes wegen verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Dass sie diese Prüfung zügig und gründlich durchführt, ist nicht zu beanstanden. Sollte die Gesuchstellerin einen formellen Fehler begangen haben, hat sie sich dies selbst zuzurechnen. Die mehrfach monierte Parallelität zum I.________-Verfahren ist unter dem Blickpunkt der Befangenheit nicht von Belang. Es werden keine besonders schweren oder wiederholten Fehler vorgebracht, die schwere Pflichtverletzungen darstellen könnten. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.