4 Aus den Akten ergibt sich, dass J.________ seit Mai 2023 als Untersuchungsleiter Straffälle unbefristet mit einem Teilzeitpensum im H.________(Bundesamt) angestellt wurde. Aus pag. 17.1 – 00013 geht jedoch hervor, dass er offenbar (einzig) in zwei konkreten Strafuntersuchungen als Untersuchungsleiter tätig wurde, nämlich im Verfahren gegen ehemals Verantwortliche der K.________ und im vorliegend zu beurteilende Verfahren. Es ist folglich zu klären, ob es sich bei J.________ um eine verwaltungsinterne oder eine verwaltungsexterne Person handelt.