Schliesslich macht die Gesuchsgegnerin 1 geltend, dass der Gesuchsgegner 2 in keiner Weise an der Entstehung der fraglichen Verfügung beteiligt gewesen sei. 4.3 In seiner Stellungnahme macht der Beschuldigte 1 geltend, die Zulässigkeit der Verfahrensführung durch den Untersuchungsleiter bereits zu Beginn des Verfahrens aufgeworfen zu haben. Dies stellt die Gesuchstellerin in ihren abschliessenden Bemerkungen in Abrede.