Der Entscheid sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich gewesen, weshalb sie weitere Dokumente einverlangt habe. Aus den gewählten Formulierungen könne keinesfalls auf fehlende Ergebnisoffenheit oder gar Betriebsblindheit geschlossen werden. Es sei der Prozessökonomie geschuldet, diese Frage gleich zu Beginn zu prüfen. Schliesslich macht die Gesuchsgegnerin 1 geltend, dass der Gesuchsgegner 2 in keiner Weise an der Entstehung der fraglichen Verfügung beteiligt gewesen sei.