In den aktenkenntlichen Umständen, dass der Gesuchsgegner N.________ (Anstellung) gewesen sei, O.________ (Unternehmen) führe und im Zeitpunkt seiner Anstellung durch die Gesuchstellerin P.________ Jahre alt gewesen sei, könnten Hinweise darauf erblickt werden, dass die Untersuchung an ihn ähnlich wie im Verfahren I.________ delegiert worden sei. Sie sei von Amtes wegen verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die Untersuchung im vorliegenden Verfahren durch eine dafür zuständige Person geführt worden sei. Der Entscheid sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich gewesen, weshalb sie weitere Dokumente einverlangt habe.