Die zeitliche Nähe zwischen dem Entscheid im Fall I.________ und der hier fraglichen Verfügung sowie deren gleiche Formulierungen bestärkten den Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit. 4.2 Die Gesuchsgegnerin 1 bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die Frage der Anstellungsbedingungen des Untersuchungsleiters im Verfahren bereits aufgeworfen worden sei, was sie bei einer kursorischen Lektüre der Akten im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO habe erkennen können. In den aktenkenntlichen Umständen, dass der Gesuchsgegner N.________ (Anstellung) gewesen sei, O.__