Damit sei die Verfügung nicht neutral formuliert. Zudem werfe die Gesuchsgegnerin 1 betreffend die Zulässigkeit der Delegation Zweifel auf, indem sie in dieser allerersten Verfügung auch festhalte, eine formell-gesetzliche Grundlage dafür würde fehlen. Dadurch entstehe der Anschein, dass sie sich insbesondere durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt habe, welches sie nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Die 44 Bundesordner umfassenden Akten seien am 5. März 2025 beim Gericht eingegangen.