Deshalb erwecke sie den Eindruck der Voreingenommenheit, indem von einer bereits vorgegebenen Richtung im vorliegenden (gerade erst überwiesenen) Gerichtsverfahren ausgegangen werde. Aus der Formulierung gehe hervor, dass die Gesuchsgegnerin 1 von Anfang an – und vor der Prüfung der zusätzlichen zur Klärung der Frage bestellen Akten – den Einsatz des Untersuchungsleiters für die Straffälle als Delegation einstufe. Damit sei die Verfügung nicht neutral formuliert.