Entscheide oder Untersuchungshandlungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, begründen nicht schon an sich einen objektiven Anschein der Befangenheit. Allein besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen der Magistratsperson bilden, können einen Verdacht der Parteilichkeit begründen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass die Magistratsperson befangen ist, oder zumindest objektiv den Anschein der Befangenheit rechtfertigen. Denn die richterliche Funktion zwingt dazu, sich über oft bestrittene und heikle Elemente schnell zu entscheiden.