Diese schreibt den Ausstand nicht nur dann vor, wenn eine tatsächliche Befangenheit der Magistratsperson erstellt ist, weil eine innere Einstellung ihrerseits kaum bewiesen werden kann. Es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiliche Tätigkeit befürchten lassen. Nur objektiv festgestellte Umstände können berücksichtigt werden. Die rein persönlichen Eindrücke einer Prozesspartei sind nicht entscheidend. Entscheide oder Untersuchungshandlungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, begründen nicht schon an sich einen objektiven Anschein der Befangenheit.