2 gehenden Buchstaben nicht ausdrücklich vorgesehenen Ausstandsgründe abdeckt. Sie entspricht der von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) festgehaltenen Garantie eines unabhängigen und unparteilichen Gerichts. Diese schreibt den Ausstand nicht nur dann vor, wenn eine tatsächliche Befangenheit der Magistratsperson erstellt ist, weil eine innere Einstellung ihrerseits kaum bewiesen werden kann.