BSG 162.11]). Auf das (mit Blick auf die mit Verfügung vom 11. März 2025 gesetzte Frist) frist- und formgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Eine in einer Strafbehörde tätige Person kann nach Art. 56 Bst. f StPO abgelehnt werden, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Bestimmung hat die Tragweite einer Generalklausel, die alle in den voraus-