SR 312.0]). Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Das Gesuch betrifft eine Gerichtspräsidentin und einen Gerichtsschreiber eines erstinstanzlichen Gerichts, weshalb die Beschwerdekammer in Strafsachen für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).