Mit Schreiben vom 25. März 2025 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2. Die Gesuchsgegnerin 1 leitete dieses Schreiben am 26. März 2025 gemeinsam mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Verfügung vom 31. März 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Einholung einer persönlichen Stellungnahme des Gesuchsgegners 2. Am 9. April 2025 reichte der Beschuldigte 1 eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme, der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.