Mit Verfügung vom 11. März 2025 gab Gerichtspräsidentin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) bekannt, dass die vorgesehene Besetzung des Wirtschaftsstrafgerichts aus ihr sowie Gerichtsschreiber F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) besteht und setzte Frist zur Geltendmachung von Ausstandsgründen (Ziff. 2). In Ziff. 4 der Verfügung forderte die Gesuchsgegnerin 1 die Gesuchstellerin auf, sich zur Zulässigkeit der Delegation an den Untersuchungsleiter zu äussern und entsprechende Dokumente einzureichen. Mit Schreiben vom 25. März 2025 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2.