Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 134+135 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 Gerichtspräsidentin E.________, c/o Kantonales Wirtschafts- strafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern Gesuchsgegnerin 1 Gerichtsschreiber F.________, c/o Kantonales Wirtschaftsstraf- gericht, Speichergasse 8, 3011 Bern Gesuchsgegner 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. G.________ H.________ (Bundesamt) v.d. M.________ Gesuchstellerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs und Erschleichens einer Falschbeurkundung Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Leistungsbetrugs und Erschlei- chens einer Falschbeurkundung überwies das H.________ (Bundesamt; nachfol- gend: Gesuchstellerin) die Akten der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zuhanden des Gerichts. Die Staatsanwaltschaft stellte die Akten in der Folge dem Kantonalen Wirtschaftsstraf- gericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) zu. Mit Verfügung vom 11. März 2025 gab Gerichtspräsidentin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) bekannt, dass die vorgesehene Besetzung des Wirtschaftsstrafgerichts aus ihr sowie Ge- richtsschreiber F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) besteht und setzte Frist zur Geltendmachung von Ausstandsgründen (Ziff. 2). In Ziff. 4 der Verfügung forderte die Gesuchsgegnerin 1 die Gesuchstellerin auf, sich zur Zulässigkeit der Delegation an den Untersuchungsleiter zu äussern und entsprechende Dokumente einzureichen. Mit Schreiben vom 25. März 2025 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2. Die Gesuchsgegne- rin 1 leitete dieses Schreiben am 26. März 2025 gemeinsam mit einer Stellung- nahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Verfügung vom 31. März 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Einholung einer persönlichen Stellungnahme des Gesuchsgegners 2. Am 9. April 2025 reichte der Beschuldigte 1 eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellung- nahme, der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 28. April 2025 reichte die Gesuchstellerin abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) richtet sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Das Gesuch betrifft eine Gerichtspräsidentin und einen Gerichtsschreiber eines erstinstanzli- chen Gerichts, weshalb die Beschwerdekammer in Strafsachen für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf das (mit Blick auf die mit Verfügung vom 11. März 2025 gesetzte Frist) frist- und formgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Eine in einer Strafbehörde tätige Person kann nach Art. 56 Bst. f StPO abgelehnt werden, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Bestimmung hat die Tragweite einer Generalklausel, die alle in den voraus- 2 gehenden Buchstaben nicht ausdrücklich vorgesehenen Ausstandsgründe abdeckt. Sie entspricht der von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) festgehaltenen Garantie eines unabhängigen und unparteilichen Gerichts. Diese schreibt den Ausstand nicht nur dann vor, wenn eine tatsächliche Befangenheit der Magistratsperson er- stellt ist, weil eine innere Einstellung ihrerseits kaum bewiesen werden kann. Es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiliche Tätigkeit befürchten lassen. Nur objektiv festgestellte Umstände können berücksichtigt werden. Die rein persönlichen Eindrücke einer Prozesspartei sind nicht entscheidend. Entscheide oder Untersuchungshandlungen, die sich im Nach- hinein als falsch erweisen, begründen nicht schon an sich einen objektiven An- schein der Befangenheit. Allein besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen der Magistratsperson bilden, können einen Verdacht der Parteilichkeit begründen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass die Ma- gistratsperson befangen ist, oder zumindest objektiv den Anschein der Befangen- heit rechtfertigen. Denn die richterliche Funktion zwingt dazu, sich über oft bestrit- tene und heikle Elemente schnell zu entscheiden. Es obliegt im Übrigen den nor- malerweise zuständigen Rechtsmittelinstanzen, in diesem Rahmen eventuell be- gangene Fehler festzustellen und zu berichtigen. Das Ausstandsverfahren hat da- her nicht zum Gegenstand, es den Parteien zu erlauben, die Art der Untersu- chungsführung zu bestreiten und die verschiedenen namentlich von der Verfah- rensleitung getroffenen Zwischenentscheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen [= Pra 106 (2017) Nr. 97]). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgeg- ner 2 massgebend bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen i.S. I.________ mitgewirkt hätten. Die gewählte Formulierung in der Verfügung vom 11. März 2025 sei inhaltlich identisch mit der Begründung in der Verfügung vom 19. Februar 2025 i.S. I.________. Deshalb erwecke sie den Eindruck der Voreinge- nommenheit, indem von einer bereits vorgegebenen Richtung im vorliegenden (ge- rade erst überwiesenen) Gerichtsverfahren ausgegangen werde. Aus der Formulie- rung gehe hervor, dass die Gesuchsgegnerin 1 von Anfang an – und vor der Prü- fung der zusätzlichen zur Klärung der Frage bestellen Akten – den Einsatz des Un- tersuchungsleiters für die Straffälle als Delegation einstufe. Damit sei die Verfü- gung nicht neutral formuliert. Zudem werfe die Gesuchsgegnerin 1 betreffend die Zulässigkeit der Delegation Zweifel auf, indem sie in dieser allerersten Verfügung auch festhalte, eine formell-gesetzliche Grundlage dafür würde fehlen. Dadurch entstehe der Anschein, dass sie sich insbesondere durch ihre Mitwirkung an frühe- ren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt habe, welches sie nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Die 44 Bundesordner umfassenden Akten seien am 5. März 2025 beim Gericht eingegangen. Diese hätten bis zum Erlass der Verfügung am 11. März 2025 allenfalls prima vista bearbeitet werden können. Das Thema der Anstellungsbedingungen des Untersuchungsleiters habe die Gesuchsgegnerin 1 3 mit Verweis auf eine interne Weisung der Gesuchstellerin für Untersuchungen gemäss VStrR im Bereich der Subventionen aufgeworfen. Dabei berücksichtige sie weder Anstellungsdokumente noch Stellenbeschrieb, wodurch der Anschein ent- stehe, dass das Thema der Anstellungsbedingungen punktuell oder sogar gezielt aufgegriffen werde, um das Verfahren ähnlich wie im Fall I.________ aufgrund ei- nes formellen Fehlers zurückzuweisen. Die zeitliche Nähe zwischen dem Entscheid im Fall I.________ und der hier fraglichen Verfügung sowie deren gleiche Formulie- rungen bestärkten den Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit. 4.2 Die Gesuchsgegnerin 1 bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die Frage der An- stellungsbedingungen des Untersuchungsleiters im Verfahren bereits aufgeworfen worden sei, was sie bei einer kursorischen Lektüre der Akten im Rahmen der Prü- fung der Anklageschrift gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO habe erkennen können. In den aktenkenntlichen Umständen, dass der Gesuchsgegner N.________ (Anstel- lung) gewesen sei, O.________ (Unternehmen) führe und im Zeitpunkt seiner An- stellung durch die Gesuchstellerin P.________ Jahre alt gewesen sei, könnten Hinweise darauf erblickt werden, dass die Untersuchung an ihn ähnlich wie im Ver- fahren I.________ delegiert worden sei. Sie sei von Amtes wegen verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die Untersuchung im vorliegenden Verfahren durch eine dafür zuständige Person geführt worden sei. Der Entscheid sei aufgrund der vorlie- genden Akten nicht möglich gewesen, weshalb sie weitere Dokumente einverlangt habe. Aus den gewählten Formulierungen könne keinesfalls auf fehlende Ergeb- nisoffenheit oder gar Betriebsblindheit geschlossen werden. Es sei der Prozessö- konomie geschuldet, diese Frage gleich zu Beginn zu prüfen. Schliesslich macht die Gesuchsgegnerin 1 geltend, dass der Gesuchsgegner 2 in keiner Weise an der Entstehung der fraglichen Verfügung beteiligt gewesen sei. 4.3 In seiner Stellungnahme macht der Beschuldigte 1 geltend, die Zulässigkeit der Verfahrensführung durch den Untersuchungsleiter bereits zu Beginn des Verfah- rens aufgeworfen zu haben. Dies stellt die Gesuchstellerin in ihren abschliessen- den Bemerkungen in Abrede. 5. 5.1 Ziff. 4 der Verfügung vom 11. März 2025 lautet wie folgt: Den Parteien wird eine Frist von 14 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt, um zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an J.________ Stellung zu nehmen, sowie um all- fällige weitere formelle Fragen aufzubringen. Das H.________ (Bundesamt) wird aufgefordert, dem Gericht innerhalb der gleichen Frist eine Kopie des mit J.________ abgeschlossenen Arbeitsvertrags sowie allfällige weitere in Zusammenhang mit seiner Anstellung stehende Dokumente einzureichen, sowie bekannt zu geben, von wann bis wann J.________ für das H.________(Bundesamt) tätig war. Begründung: Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach den Art. 37 f. SuG vom zu- ständigen Bundesamt zu verfolgen. Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung ste- hen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre verlangt Art. 178 Abs. 3 BV dafür eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_39/2018 vom 18.06.2019, E. 2.4. mit weiteren Hinwei- sen). Eine solche Norm findet sich weder im SuG noch im Personenbeförderungsgesetz (PBG). 4 Aus den Akten ergibt sich, dass J.________ seit Mai 2023 als Untersuchungsleiter Straffälle unbefris- tet mit einem Teilzeitpensum im H.________(Bundesamt) angestellt wurde. Aus pag. 17.1 – 00013 geht jedoch hervor, dass er offenbar (einzig) in zwei konkreten Strafuntersuchungen als Untersu- chungsleiter tätig wurde, nämlich im Verfahren gegen ehemals Verantwortliche der K.________ und im vorliegend zu beurteilende Verfahren. Es ist folglich zu klären, ob es sich bei J.________ um eine verwaltungsinterne oder eine verwaltungsexterne Person handelt. Zur Klärung dieser Frage ist ein Einblick in seinen Arbeitsvertrag und allenfalls weitere mit seiner Anstellung in Zusammenhang ste- hende Dokumente unumgänglich. 5.2 Den Akten lässt sich auf pag. 12.1 – 00017 entnehmen, dass der Beschuldigte 1 bereits mit Schreiben vom 22. September 2023 diverse Fragen zur gesetzeskon- formen Bestellung der Verfahrensleitung aufgeworfen hat. Ob dies auch die Frage einer allfälligen Delegation umfasst, ist vorliegend jedoch unerheblich. Die Gesuchstellerin befürchtet zusammengefasst, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten den gleichen Verlauf nimmt wie das I.________-Verfahren, welches – wie im Ausstandsgesuch ausgeführt wird – «aufgrund eines formellen Fehlers» zurückgewiesen worden sei. Daraus kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gesuchsgegnerin 1 ist von Amtes wegen verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Dass sie diese Prüfung zügig und gründlich durchführt, ist nicht zu beanstanden. Sollte die Gesuchstellerin einen formellen Fehler begangen haben, hat sie sich dies selbst zuzurechnen. Die mehrfach monierte Parallelität zum I.________-Verfahren ist unter dem Blick- punkt der Befangenheit nicht von Belang. Es werden keine besonders schweren oder wiederholten Fehler vorgebracht, die schwere Pflichtverletzungen darstellen könnten. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Wie die Gesuchsgegnerin 1 im vorliegenden Verfahren sowie bereits in der fragli- chen Verfügung darlegt, hatte sie hinreichende Gründe dafür, eine Delegation in Betracht zu ziehen. Aus der monierten Formulierung kann nicht auf eine fehlende Unvoreingenommenheit geschlossen werden. Zwar wird im ersten Satz von Ziff. 4 der Verfügung die Zulässigkeit der Delegation angesprochen. In der dazugehörigen Begründung führt die Gesuchsgegnerin 1 jedoch aus, dass zu klären sei, ob es sich beim Untersuchungsleiter um eine verwaltungsinterne oder -externe Person handle. Einer genaueren Lektüre der Verfügung hält der Vorwurf der fehlenden Un- voreingenommenheit jedenfalls nicht stand. Das Ausstandsgesuch gegen die Ge- suchsgegnerin 1 ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 2. Die Gesuchstellerin stützt sich hier einzig auf die Beteiligung am I.________-Verfahren. Weiteres wird nicht vorgebracht. Das Gesuch kann entsprechend den obigen Aus- führungen abgewiesen werden. 6. 6.1 Der Verweis von Art. 29 Abs. 3 VStrR auf die StPO umfasst auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen; das VStrR enthält keine einschlägige lex specialis. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 5 StPO). Es kommt mithin das Unterliegerprinzip von Art. 428 Abs. 1 StPO zur An- wendung (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 59 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO, trägt der verfahrensführende Kanton bzw. der Bund die Kosten, also nicht die betreffende Behörde (JOSITSCH/SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428 StPO). JOSITSCH/SCHMID verweisen auf Art. 423 StPO und führen dazu aus, dass die Kostentragungspflicht nur private Verfahrensbeteiligte trifft, keine Strafbehör- den; der verfahrensführende Kanton belastet die Kosten seiner Staatskasse (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1777 und 1797). Im Geltungsbereich des VStrR führt die beteiligte Verwaltung die Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Diese entspricht dem Vorverfahren gemäss StPO. Zwar überweist in der verwaltungsstrafrechtlichen Konzeption die beteiligte Verwaltung die Akten nicht direkt dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft zuhanden des Gerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Staatsanwaltschaft ist dennoch nicht als allei- nige Anklägerin zu betrachten; sie wird in der Lehre als selbstständige Mitankläge- rin neben der beteiligten Verwaltung bezeichnet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 74 VStrR). Dies führt dazu, dass die beteiligte Verwaltung gemäss VStrR mindestens im Kos- tenpunkt als Strafbehörde im Sinne der StPO gelten muss. Entsprechend können ihr in der vorliegenden Konstellation keine Kosten auferlegt werden. Die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (vgl. dazu Art. 5, 14 und 28 des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog), trägt demnach der Kanton Bern. Vor- behalten bleibt die Forderung der Erstattung dieser Kosten des Kantons Bern vom Bund (Art. 98 Abs. 1 VStrR). 6.2 Die Zusprechung einer Parteientschädigung richtet sich im Ausstandsverfahren nach den Regeln von Art. 416 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Dies gilt kraft der Verweisung von Art. 29 Abs. 3 VStrR auch für das verwaltungsstrafrechtliche Ausstandsverfahren. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tariford- nung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen, der im vorliegenden Fall von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Be- messung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Am 18. Juni 2025 reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten 1 eine Kostennote über gesamthaft CHF 1'067.75 (2.74 Stunden à CHF 350.00, zzgl. 3% Spesenpauschale und 8.1% MWST) ein. Die Bedeutung der Streitsache ist unter- durchschnittlich, Schwierigkeit und Aufwand sind als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Das Honorar von Rechtsanwältin B.________ ist daher auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Vorliegend rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Entschädigung des Beschuldigten 1 trägt (Art. 423 Abs. 1 StPO). 6 6.4 Dem Beschuldigten 2 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 2 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Forderung der Erstattung dieser Kosten des Kantons vom Bund. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für das Ausstandsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerich- tet. 5. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 1 (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 2 (per Einschreiben) - Staatsanwalt L.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 1. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 8 Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10