6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Es sind ihm folglich von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auch ihm keine Entschädigung auszurichten ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: