5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.