Hierbei handelt es sich offensichtlich um keinen unzumutbaren beschwerlicher Aufwand. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich in allgemeiner Weise eine Verletzung seiner Verfahrens- und Gehörsrechte rügt (vgl. S. 8 der Beschwerde), unterlässt er es zu begründen, inwiefern eine solche vorliegen soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO, 6 wonach die beschwerdeführende Person anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen). Eine Verletzung von Verfahrens- oder Gehörsrechten ist hier offensichtlich nicht auszumachen.