Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass eine Beschreitung des Zivilweges (Feststellungsklage o. dgl.) für ihn zeit-, aufwand- und kostenintensiv sei und dies zudem für den Staat und die Justiz einen wesentlich höheren Aufwand an Kosten bedeute als ein einzuleitendes Strafverfahren (vgl. S. 7 der Beschwerde), stellt dies kein Grund für die Eröffnung eines Strafverfahrens dar. Eine Strafverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.