139 Abs. 2 StPO). Kommt hinzu, dass die Beurteilung, ob eine nötigende Handlung vorliegt, stets einer Einzelfallbeurteilung bedarf und es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen gestanden wäre, entsprechende Akten einzureichen, soweit er dies als notwendig empfunden hätte. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass eine Beschreitung des Zivilweges (Feststellungsklage o. dgl.) für ihn zeit-, aufwand- und kostenintensiv sei und dies zudem für den Staat und die Justiz einen wesentlich höheren Aufwand an Kosten bedeute als ein einzuleitendes Strafverfahren (vgl. S. 7 der Beschwerde), stellt dies kein Grund für die Eröffnung eines Strafverfahrens dar.