Soweit der Beschwerdeführer auf ein Verfahren PEN 24 50 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau verweist, wonach ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, und insoweit anmerkt, dass es bei solchen rechtsmissbräuchlichen Betreibungen nach bernischer Praxis zu Verurteilungen wegen Nötigung komme (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass hier gerade nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ausgegangen werden kann. Die Edition der Akten PEN 24 50 ist demnach bereits aus diesem Grund nicht notwendig (Art. 139 Abs. 2 StPO).