Dieses ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erfolgte, was hier, wie vorstehend erwogen wurde, offensichtlich nicht der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer auf ein Verfahren PEN 24 50 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau verweist, wonach ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, und insoweit anmerkt, dass es bei solchen rechtsmissbräuchlichen Betreibungen nach bernischer Praxis zu Verurteilungen wegen Nötigung komme (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass hier gerade nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ausgegangen werden kann.