Dem Beschwerdeführer kann mithin nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, mit Ziff. 7 der Teilvereinbarung der Parteien vom 21. März 2023 sei eindeutig erwiesen, dass die vom Beschuldigten erhobenen Forderungen nicht bestünden (vgl. S. 4 der Beschwerde). Die Erklärung in Ziff. 7 der Teilvereinbarung betraf denn auch offensichtlich einzig die Situation bis zu diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus konnten neue vermögensrechtliche Ansprüche entstehen, welche mittels eines Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden können. Ein Betreibungsbegehren stellt im Übrigen ein rechtlich erlaubtes Mittel zur Einbringung einer Geldforderung dar.