(Ort) zu erteilen, und er für die Zeit ab seinem Versuch, die Wohnung eigenständig zu kündigen (vgl. sein Schreiben an die Verwaltung vom 21. April 2021 sowie die abschlägige Antwort der Verwaltung vom 30. April 2021, welche ebenfalls dem Beschwerdeführer zuging), offene Mietzinsforderungen geltend machte resp. eine Betreibung in Aussicht stellte bzw. diese effektiv einleitete, erscheinen angesichts dessen als nicht offensichtlich unbegründet resp. ohne ernsthaften Grund und zur reinen Schikane. Dem Beschwerdeführer kann mithin nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, mit Ziff.