Solange die Wohnung bis am 16. Januar 2025 nicht gekündigt war, hafteten der Beschuldigte und der Beschwerdeführer – da der Mietvertrag offenbar gemeinsam unterzeichnet worden war und keine anderweitige Regelung geltend gemacht wurde – solidarisch für den Mietzins (vgl. Art. 144 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. im Übrigen auch Art. 32 Abs. 2 PartG, welcher gar eine über den Zeitpunkt der Zuteilung der gemeinsamen Wohnung zeitlich weitergehende Solidarhaftung des bisherigen Mieters vorsieht). Die Schreiben des Beschuldigten vom 28. Oktober 2024 und 13. No-