Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgendes: Wie erwähnt ist eine Betreibung und das Androhen mit einer solchen grundsätzlich zulässig (vgl. E. 4.2 hiervor). Anhaltspunkte, dass diese vorliegend rechtsmissbräuchlich erfolgte, sind keine auszumachen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte in Ziff. 4 der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 die Übertragung des Mietvertrages betreffend die Wohnung an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) an den Beschuldigten beantragten und dass sie sich in Ziff.