Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung an die Hand zu nehmen ist. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Der Straftatbestand der Nötigung ist nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgendes: Wie erwähnt ist eine Betreibung und das Androhen mit einer solchen grundsätzlich zulässig (vgl. E. 4.2 hiervor).