Der Beschuldigte wisse ganz genau, dass seine Forderungen nicht bestünden und dass er sich des Mittels der Betreibung(-sandrohung) rechtsmissbräuchlich bediene, um sie dennoch durchzusetzen. Damit seien der Tatvorsatz und die Rechtswidrigkeit gegeben. Es treffe nicht zu, dass es sich bei der Betreibung(-sankündigung) um ein rechtmässiges und nicht unerlaubtes Mittel zur Geldeinforderung handle. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei zwar zivil-, aber auch strafrechtlich relevant. Der Straftatbestand der Nötigung sei eindeutig erfüllt.