3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, mit der vereinbarten und gerichtlich genehmigten vollständigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Ziff. 7 der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 sei eindeutig und rechtsgenüglich bewiesen, dass die vom Beschuldigten erhobenen Forderungen nicht bestünden. Diese entbehrten jeglicher Grundlage und die Betreibung sei unbegründet. Der Beschuldigte wisse ganz genau, dass seine Forderungen nicht bestünden und dass er sich des Mittels der Betreibung(-sandrohung) rechtsmissbräuchlich bediene, um sie dennoch durchzusetzen.