181 StGB nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um den rechtmässigen Weg, um einen Geldbetrag einzufordern, weshalb dies nicht als Nötigung einzustufen ist, zumal es sich dabei nicht um ein unerlaubtes Mittel handelt. Es handelt sich bei dieser Anzeige und dem Sachverhalt offensichtlich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Aus diesem Grund wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.