Es ist also üblich - erst recht bei einer angeblich nicht geschuldeten Forderung - dass sich das zuständige Sachgericht noch genauer damit befassen und darüber entscheiden muss. Dass bei einer mietrechtlichen Auseinandersetzung, wie dies vorliegend der Fall ist, bei denen sich die Parteien um allfällige Forderung nicht einig sind, der Gegenpartei eine Betreibung angekündigt wird, ist nicht unüblich, da dies der normale und sachgerechte Weg ist, um einen (angeblich) geschuldeten Geldbetrag einzufordern. Eine solche Ankündigung erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht.