Für den Fall, dass er den Forderungen nicht nachkomme, habe ihm der Beschuldigte mit einer Betreibung gedroht bzw. erklärt, dass er diese bereits eingeleitet habe. Mit Nachtrag zur Strafanzeige vom 30. Januar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, dass ihn der Beschuldigte zwischenzeitlich betrieben und damit erneut eine nötigende Handlung begangen habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): Ein betreibungsrechtliches Verfahren kann grundsätzlich von jeder Partei eingeleitet werden.