(Ort) sei durch den Beschuldigten übernommen worden. Da die Übertragung der Wohnung auf den Beschuldigten vom Gericht vorgenommen worden sei, sei hierfür keine Kündigung durch den Beschwerdeführer erforderlich gewesen. Gemäss Ziff. 7 der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 seien die Parteien bis auf das Eigentum am Hund F.________ vermögensrechtlich vollständig auseinandergesetzt gewesen. Dem Beschuldigten würden deshalb seit der Unterzeichnung der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 keine Ansprüche mehr gegen den Beschwerdeführer welcher Art auch immer zukommen. Obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass er keine Ansprüche mehr