1. Mit Verfügung vom 13. März 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher C.________, am 26. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2025 sei aufzuheben.