Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 133 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ vertreten durch Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. März 2025 (BM 25 73) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. März 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung nicht an die Hand. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher C.________, am 26. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Mit Verfügung vom 1. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2025 auf eine Stellung- nahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 30. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher C.________, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung ein. Zur Be- gründung führte er aus, er und der Beschuldigte hätten in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt, welche mit Teilvereinbarung vom 21. März 2023 und Ent- scheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 29. April 2024 aufgelöst worden sei. Der Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) sei durch den Beschuldigten übernommen worden. Da die Übertragung der Wohnung auf den Beschuldigten vom Gericht vorgenommen worden sei, sei hierfür keine Kündigung durch den Be- schwerdeführer erforderlich gewesen. Gemäss Ziff. 7 der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 seien die Parteien bis auf das Eigentum am Hund F.________ ver- mögensrechtlich vollständig auseinandergesetzt gewesen. Dem Beschuldigten würden deshalb seit der Unterzeichnung der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 keine Ansprüche mehr gegen den Beschwerdeführer welcher Art auch immer zu- kommen. Obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass er keine Ansprüche mehr 2 gegenüber ihm habe, habe er von ihm verlangt, die frühere gemeinsame Wohnung in E.________ (Ort) zu kündigen und ihm einen Betrag für angebliche ausstehende Mietschulden in der Höhe von CHF 27'000.00 zu bezahlen. Um seinen Forderun- gen zusätzlich Nachdruck zu verleihen, habe er die Mahnschreiben teilweise an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers verschickt. Für den Fall, dass er den Forde- rungen nicht nachkomme, habe ihm der Beschuldigte mit einer Betreibung gedroht bzw. erklärt, dass er diese bereits eingeleitet habe. Mit Nachtrag zur Strafanzeige vom 30. Januar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, dass ihn der Beschuldigte zwischenzeitlich betrieben und damit erneut eine nötigende Handlung begangen habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): Ein betreibungsrechtliches Verfahren kann grundsätzlich von jeder Partei eingeleitet werden. Aller- dings ist mit der Einleitung eines Betreibungsverfahrens nicht bereits festgestellt, dass die geltend gemachte Forderung besteht. Vielmehr steht es der Gegenpartei frei, bei einem Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben, so dass der eingeforderte Betrag durch ein unabhängiges Sachgericht geprüft und festgestellt werden kann. Es ist also üblich - erst recht bei einer angeblich nicht geschul- deten Forderung - dass sich das zuständige Sachgericht noch genauer damit befassen und darüber entscheiden muss. Dass bei einer mietrechtlichen Auseinandersetzung, wie dies vorliegend der Fall ist, bei denen sich die Parteien um allfällige Forderung nicht einig sind, der Gegenpartei eine Betrei- bung angekündigt wird, ist nicht unüblich, da dies der normale und sachgerechte Weg ist, um einen (angeblich) geschuldeten Geldbetrag einzufordern. Eine solche Ankündigung erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um den rechtmässigen Weg, um einen Geldbetrag einzufordern, weshalb dies nicht als Nötigung einzustufen ist, zumal es sich da- bei nicht um ein unerlaubtes Mittel handelt. Es handelt sich bei dieser Anzeige und dem Sachverhalt offensichtlich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Aus diesem Grund wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, mit der vereinbarten und gerichtlich genehmigten vollständigen vermögensrechtlichen Auseinanderset- zung gemäss Ziff. 7 der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 sei eindeutig und rechtsgenüglich bewiesen, dass die vom Beschuldigten erhobenen Forderungen nicht bestünden. Diese entbehrten jeglicher Grundlage und die Betreibung sei un- begründet. Der Beschuldigte wisse ganz genau, dass seine Forderungen nicht bestünden und dass er sich des Mittels der Betreibung(-sandrohung) rechtsmiss- bräuchlich bediene, um sie dennoch durchzusetzen. Damit seien der Tatvorsatz und die Rechtswidrigkeit gegeben. Es treffe nicht zu, dass es sich bei der Betrei- bung(-sankündigung) um ein rechtmässiges und nicht unerlaubtes Mittel zur Geld- einforderung handle. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei zwar zivil-, aber auch strafrechtlich relevant. Der Straftatbestand der Nötigung sei eindeutig er- füllt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertrag- lich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachtei- lige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mit- tel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Letzterer Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). Eine Betreibung und auch das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5, 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3, 6B_1188/2017 vom 5. Juni 2018 E. 3.1, 6B_153/2017 vom 28. November 2017 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Betreibung jedoch dann eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechts- missbräuchlich erfolgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6, 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3, 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3, 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Die unzulässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmiss- bräuchlichen Betreibungsregistereintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6, 4 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1, 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3, 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Als rechtsmiss- bräuchlich gelten Betreibungen beispielsweise dann, wenn sie mit Schädigungsab- sicht oder zur Schikane erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_153/2017 E. 3, 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3), als Druckmittel zur Aufgabe eines Unter- nehmens dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2021 vom 20. April 2022 E. 7.3) oder sie ihrem legitimen Zweck entfremdet werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1, 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2, 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 4.3 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Beschwerdekammer teilt die Auffas- sung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend kein Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Nötigung an die Hand zu nehmen ist. Vorliegend fehlt es an ei- nem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhand- nahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Der Straftatbestand der Nötigung ist nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgendes: Wie erwähnt ist eine Betreibung und das Androhen mit einer solchen grundsätzlich zulässig (vgl. E. 4.2 hiervor). Anhaltspunkte, dass diese vorliegend rechtsmiss- bräuchlich erfolgte, sind keine auszumachen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwer- deführer und der Beschuldigte in Ziff. 4 der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 die Übertragung des Mietvertrages betreffend die Wohnung an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) an den Beschuldigten beantragten und dass sie sich in Ziff. 7 der Teilvereinbarung vom 21. März 2023 mit Ausnahme des Hundes F.________ als vermögensrechtlich auseinandergesetzt erklärten. Der Entscheid des Regionalgerichts vom 29. April 2024, wonach die eingetragene Partnerschaft zwischen den Parteien aufgelöst und die Teilvereinbarung vom 21. März 2023 ge- richtlich genehmigt wurde, erwuchs indes erst am 16. Januar 2025 in Rechtskraft (vgl. die Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts vom 26. Februar 2025). Die Übertragung des Mietvertrages gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) hatte mithin erst ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit und die Mietwohnung musste bis dann grundsätzlich von beiden eingetragenen Partnern – d.h. auch vom Beschwerdeführer – gekündigt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 PartG). Solange die Wohnung bis am 16. Januar 2025 nicht gekündigt war, hafteten der Beschuldigte und der Beschwerdeführer – da der Mietvertrag offenbar gemeinsam unterzeichnet worden war und keine anderweitige Regelung geltend gemacht wurde – solidarisch für den Mietzins (vgl. Art. 144 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. im Übrigen auch Art. 32 Abs. 2 PartG, welcher gar eine über den Zeitpunkt der Zuteilung der gemeinsamen Wohnung zeitlich weitergehende Solidarhaftung des bisherigen Mie- ters vorsieht). Die Schreiben des Beschuldigten vom 28. Oktober 2024 und 13. No- 5 vember 2024, wonach er den Beschwerdeführer aufforderte, seine ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung der Wohnung an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) zu erteilen, und er für die Zeit ab seinem Versuch, die Wohnung eigenständig zu kündigen (vgl. sein Schreiben an die Verwaltung vom 21. April 2021 sowie die abschlägige Antwort der Verwaltung vom 30. April 2021, welche ebenfalls dem Beschwerdeführer zuging), offene Mietzinsforderungen geltend machte resp. eine Betreibung in Aussicht stellte bzw. diese effektiv einleitete, er- scheinen angesichts dessen als nicht offensichtlich unbegründet resp. ohne ernst- haften Grund und zur reinen Schikane. Dem Beschwerdeführer kann mithin nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, mit Ziff. 7 der Teilvereinbarung der Parteien vom 21. März 2023 sei eindeutig erwiesen, dass die vom Beschuldigten erhobenen For- derungen nicht bestünden (vgl. S. 4 der Beschwerde). Die Erklärung in Ziff. 7 der Teilvereinbarung betraf denn auch offensichtlich einzig die Situation bis zu diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus konnten neue vermögens- rechtliche Ansprüche entstehen, welche mittels eines Betreibungsverfahrens gel- tend gemacht werden können. Ein Betreibungsbegehren stellt im Übrigen ein recht- lich erlaubtes Mittel zur Einbringung einer Geldforderung dar. Dieses ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erfolgte, was hier, wie vorstehend erwogen wurde, offensichtlich nicht der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer auf ein Verfahren PEN 24 50 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau verweist, wonach ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, und insoweit anmerkt, dass es bei solchen rechtsmissbräuchlichen Betreibun- gen nach bernischer Praxis zu Verurteilungen wegen Nötigung komme (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass hier gerade nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ausgegangen werden kann. Die Edition der Ak- ten PEN 24 50 ist demnach bereits aus diesem Grund nicht notwendig (Art. 139 Abs. 2 StPO). Kommt hinzu, dass die Beurteilung, ob eine nötigende Handlung vor- liegt, stets einer Einzelfallbeurteilung bedarf und es dem Beschwerdeführer im Üb- rigen offen gestanden wäre, entsprechende Akten einzureichen, soweit er dies als notwendig empfunden hätte. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass eine Beschreitung des Zivilweges (Feststellungsklage o. dgl.) für ihn zeit-, aufwand- und kostenintensiv sei und dies zudem für den Staat und die Justiz einen wesentlich höheren Aufwand an Kosten bedeute als ein einzuleitendes Strafverfahren (vgl. S. 7 der Beschwerde), stellt dies kein Grund für die Eröffnung eines Strafverfahrens dar. Eine Strafverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dem Be- schwerdeführer stand es im Betreibungsverfahren denn auch frei, die Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2025, welche im Übrigen auch noch we- gen geschäftlicher Einbussen geltend gemacht wurde (vgl. Ziff. 2 der Forderungs- urkunde des Zahlungsbefehls), durch blosses Ankreuzen des Feldes «Rechtsvor- schlag» zu bestreiten. Hierbei handelt es sich offensichtlich um keinen unzumutba- ren beschwerlicher Aufwand. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich in allgemeiner Weise eine Verletzung sei- ner Verfahrens- und Gehörsrechte rügt (vgl. S. 8 der Beschwerde), unterlässt er es zu begründen, inwiefern eine solche vorliegen soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO, 6 wonach die beschwerdeführende Person anzugeben hat, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen). Eine Verletzung von Verfahrens- oder Gehörsrechten ist hier offensichtlich nicht auszumachen. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwer- deführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hierge- gen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Es sind ihm folglich von vorn- herein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auch ihm keine Entschädigung auszurichten ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag um Edition der amtlichen Akten PEN 24 50 des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 19. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8