8 Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Eine Schriftensperre lässt sich gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen (MANFRIN/VOGEL/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 235 StPO). Geeignete Ersatzmassnahmen sind damit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt solche denn auch nicht vor. Im Übrigen erscheint die Haft auch bezüglich der Dauer verhältnismässig.