7.2 7.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien und verweist zur Begründung auf seinen Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2303 vom 12. November 2024 E. 2.4. Dort wird ausgeführt, dass eine Therapie und kontrollierte Kokainabstinenz lediglich und auch nur möglichweise geeignet sei, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Eine tägliche Meldepflicht und eine elektronische Fussfessel vermöge die Flucht nicht zu verhindern. 7.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss Ersatzmassnahmen zugunsten der Entlassung aus der Haft.