Schliesslich kann jedoch offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rückkehr aus Polen der Konsequenzen seiner Handlungen bewusst war. Dies – wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder in der Schweiz hat – vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 6. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der Fluchtgefahr offen, ob die weiteren, von der Staatsanwaltschaft angeführten besonderen Haftgründe vorliegen. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen die Fluchtgefahr ebenfalls klar bejaht (E. 4.3), können die weiteren besonderen Haftgründe ebenfalls offengelassen werden.