7 Aus der Tatsache seiner Rückkehr aus Polen kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fluchtgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war am 3. September 2023 bereits als beschuldigte Person einvernommen worden. Der Vorwurf lautete damals noch auf fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Schliesslich kann jedoch offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rückkehr aus Polen der Konsequenzen seiner Handlungen bewusst war.