Die Beschwerdekammer in Strafsachen verweist daher auf seine zutreffenden Ausführungen. Ergänzend kann mit Verweis auf die durch den Beschwerdeführer eingereichte Verfügung des Migrationsdienstes festgehalten werden, dass die durch das Zwangsmassnahmengericht als möglich eingestuften ausländerrechtlichen Konsequenzen offenbar eingetreten sind. Im Übrigen droht dem Beschwerdeführer zumindest für die Brandstiftung im Fall eines Schuldspruchs die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. i StGB), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls als Indiz für eine Fluchtgefahr gewertet werden kann.