So ist beispielsweise die Argumentation nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nie aktiv und böswillig untergetaucht sei, und vielmehr möglicherweise gar nicht gewusst habe, dass noch ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Auch der Verweis auf seine «turbulenten Lebensverhältnisse» ist hier unbehilflich, zumal die Verteidigung einräumt, dass es in der Vergangenheit gewisse Probleme gab, den Beschuldigten zu kontaktieren. Dass diese Probleme nach einer allfälligen Haftentlassung nicht mehr auftreten würden, ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung zurecht nicht geltend gemacht.