b AIG zu einem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung führen kann. Diese mögliche Entwicklung hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz dürfte dem Beschuldigten bewusst sein. Die obgenannten Ausführungen der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern zumal es sich dabei grösstenteils um unbelegte Behauptungen handelt. So ist beispielsweise die Argumentation nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nie aktiv und böswillig untergetaucht sei, und vielmehr möglicherweise gar nicht gewusst habe, dass noch ein Strafverfahren gegen ihn läuft.