6 5.2 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr mit folgenden Ausführungen aus dem Haftverlängerungsentscheid vom 12. November 2024: «Wie schon im letzten Haftverlängerungsentscheid vom 12. August 2024 ist auch heute festzuhalten, dass die Elemente, welche bisher zur Annahme der Fluchtgefahr führten, namentlich die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, das Fehlen eines festen Domizils und einer Arbeitsstelle, die Erklärung des Beschuldigten, dass er besser in Polen verblieben wäre, sowie der Umstand, dass er in der Schweiz bereits als untergetaucht galt, weiterhin unverändert vorliegen.