_ zu wecken (Einvernahme vom 28. April 2024, Z. 82). In der sehr kargen Schilderung des Beschwerdeführers kommt dieser Teil des Kerngeschehens hingegen nicht vor (Einvernahme vom 3. September 2023, Z. 163 f.). Der Beschwerdeführer deutete in der Einvernahme vom 3. September 2023 an, dass am Tag des Brandes in die Wohnung eingebrochen worden oder dies zumindest versucht worden sei (Z. 30 ff.). Bei der Hafteröffnung vom 13. Februar 2024 schilderte der Beschwerdeführer, dass er eine Stunde vor dem Brand vor dem Haus viele Au-