Die Aussagen von F.________ erschienen hingegen auch angesichts ihrer Widersprüchlichkeit zu denjenigen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend. Aus dem Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen vom 2. November 2023 gehe im Übrigen hervor, dass neben einer fahrlässigen auch eine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.