Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. Es genügt an dieser Stelle, den Vorwurf der Brandstiftung zu beleuchten. 4.3 Den Haftakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, am Abend des 2. September 2023 in der Wohnung in E.________ (Ortschaft), in der er zur Untermiete wohnte, das Sofa mit Brandbeschleuniger übergossen und angezündet zu haben. In den anderen Wohnungen im Haus hätten sich weitere Personen befunden. Dank der Feuerwehr seien alle unverletzt geblieben.