Der Abgleich der geplanten Ermittlungshandlungen in den Haftverlängerungsanträgen ergibt, dass die Staatsanwaltschaft im gerügten Zeitraum nicht untätig war. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft für die durchgeführten Verfahrenshandlungen zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte. Dies lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen. So kann die Fertigstellung einzuholender Berichte und Gutachten nur bedingt beschleunigt werden. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.