Im Haftverlängerungsantrag vom 4. Februar 2025 bringt sie vor, den weiterhin nicht greifbaren D.________ einvernehmen zu wollen, letzte Privatklagen zu klären, den Eingang des Berichts des Migrationsdienstes abzuwarten, dann die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen, Frist i.S.v. Art. 318 StPO anzusetzen und gemäss der bereits entworfenen Anklageschrift Anklage zu erheben. 3.3 Der Abgleich der geplanten Ermittlungshandlungen in den Haftverlängerungsanträgen ergibt, dass die Staatsanwaltschaft im gerügten Zeitraum nicht untätig war.