Im Haftverlängerungsantrag vom 5. August 2024 stellt sie u.a. in Aussicht, mehrere Zeugen einzuvernehmen und das psychiatrische Gutachten finalisieren zu lassen. Im Haftverlängerungsantrag vom 5. November 2024 beabsichtigt sie davon nur noch die Einvernahme des – nicht greifbaren – D.________. Im Weiteren sollen u.a. die Reaktion des Beschwerdeführers auf das Ergänzungsgutachten eingeholt und der Beschwerdeführer einvernommen werden. Im Haftverlängerungsantrag vom 4. Februar 2025 bringt sie vor, den weiterhin nicht greifbaren D.__